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Satzung
der Initiative Schutz vor Kriminalität e. V.
in der Fassung vom 25. April 2009
§ 1
Name und Sitz
1. Die Organisation führt den Namen „Initiative Schutz vor Kriminalität e. V., Verein zur Förderung der
Verbrechensaufklärung und -verhütung“ – im Folgenden „ISVK“ genannt.
2. 1Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. 2Er ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr. 7769 NZ
eingetragen und vom Finanzamt für Körperschaften I Berlin als gemeinnützig anerkannt.
§ 2
Zweck und Ziel
1Zweck und Ziel des Vereins sind
a) die Verbraucherberatung zum Schutz vor Kriminalität,
b) der Feuerschutz,
c) die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung von Verbrechensursachen und Entwicklung
zeitgemäßer Aufklärungsmethoden,
d) Unterstützung der Verbrechensaufklärung.
2Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
§ 3
Aufgaben
Zur Erreichung ihrer Ziele stellt sich die ISVK vor allem folgende Aufgaben:
a) Durchführung von oder Beteiligung an Aufklärungsaktionen zur Verbraucherberatung und anderen
Maßnahmen der Kriminalprävention, um den Schutz vor Kriminalität zu erhöhen,
b) die Herausgabe von Informationsschriften,
c) die Publizierung von Maßnahmen des Feuerschutzes mit Blick auf Gefahren von Brandkriminalität,
d) die Finanzierung oder Mitfinanzierung von Forschungsaufträgen zur Erforschung von
Verbrechensursachen,
e) Förderung der Bereitschaft der Bevölkerung zur Mitarbeit bei der Verbrechensaufklärung und
Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden.
§ 4
Verwirklichung des Satzungszweckes
1. 1Die Mittel des Vereins werden nur zu den satzungsmäßigen Zwecken verwendet. 2Eine
Mittelweitergabe erfolgt gemäß § 58 Nr. 2 AO nur an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
andere steuerbegünstigte Körperschaften.
2. 1Die Mitglieder (i. S. der Vorschriften des Zweiten Teils, Dritter Abschnitt „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der AO) erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen
Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.
3. Der Verein begünstigt keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen, soweit
es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kriminalprävention.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. 1Mitglied kann jeder Bürger werden. 2Die Mitgliedschaft juristischer Personen ist möglich. 3Politische
Parteien und ihre Untergliederungen können nicht Mitglied werden.
2. 1Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen und ist nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages durch
Aushändigung eines Mitgliedsausweises vollzogen. 2Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
3. 1Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. 2Eine ablehnende Entscheidung ist
vom Gesamtvorstand zu überprüfen. 3Gegenüber dem Antragsteller bedarf es keiner Begründung.
4. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das zukünftige Mitglied die Satzung an und verpflichtet sich, Zweck
und Ziel der ISVK zu unterstützen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt mittels schriftlicher Erklärung; der Austritt ist nur zum Quartalsende mit einer
zweimonatigen Kündigungsfrist möglich,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod.
§ 7
Ausschluss von der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Verein materiell oder ideell schädigt oder
geschädigt hat oder Tatsachen bekannt werden, die den Satzungszielen widersprechen oder es länger
als drei Monate mit der Beitragszahlung in Rückstand ist.
2. 1Der Ausschluss erfolgt durch den Gesamtvorstand auf Antrag eines seiner Mitglieder. 2Dem
Betroffenen ist vor Ausschluss die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu geben.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung des Beitrages verpflichtet.
2. 1Der vierteljährliche Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2Im Übrigen
setzt jedes Mitglied die Höhe seines Mitgliedsbeitrages selbst fest.
3. Der Beitrag wird grundsätzlich per Bankeinzugsverfahren mindestens vierteljährlich eingezogen.
§ 9
Organisation
Die ISVK ist ein Gesamtverein ohne regionale oder örtliche Untergliederungen.
§ 10
Organe
Organe der ISVK sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand,
c) der Geschäftsführende Vorstand.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan.
2. 1Die Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Vorstand möglichst einmal im Jahr, jedoch
spätestens alle zwei Jahre schriftlich – unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen – einzuberufen.
2Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
3Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens vier Wochen vor
Tagungsbeginn mit der Maßgabe vorliegen, dass sie der Vorstand mit der Einladung an alle Mitglieder
versendet. 4Danach können nur noch Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, die nur dann zu
behandeln sind, wenn die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit bestätigt. 5Beschlüsse werden
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 6Der Beschlussfassung muss
ein schriftlich formulierter Antrag zugrunde liegen. 7Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die
Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 8Über die in der
Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 9Die Niederschrift ist von
dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. 10Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die
Niederschrift einzusehen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Festlegung von Grundsätzen im Rahmen der Aufgabenstellung des Vereins,
b) Festlegung eines vierteljährlichen Mindestbeitrages,
c) Entgegennahme von Tätigkeitsberichten des Gesamtvorstandes und dessen Entlastung,
d) Wahl des Gesamtvorstandes und mindestens dreier Revisoren alle zwei Jahre, wobei die
geschäftsführenden Vorstandsmitglieder auf Antrag in geheimer Wahl zu ermitteln sind,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die anschließende Verwendung des
Vermögens gemäß § 4 Nr. 5.
§ 12
Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem Geschäftsführenden Vorstand,
b) den Regionalbeauftragten in den Bundesländern,
c) bis zu zehn Beisitzern für spezielle Aufgabenbereiche.
2. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstandes müssen einen Beruf ausüben oder
ausgeübt haben, der einen unmittelbaren Bezug zur Verbrechensaufklärung, -erforschung oder
-verhütung hat.
3. 1Der Gesamtvorstand wird mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter oder dann einberufen, wenn ein Drittel seiner
Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4. Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:
a) Beschluss über die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins im Rahmen seiner
Aufgabenstellung, soweit Einzelmaßnahmen den Betrag von 15.000 € übersteigen,
b) Entscheidung über Ausschlussanträge,
c) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Genehmigung eines Geschäftsverteilungsplanes für den Geschäftsführenden Vorstand,
e) Überprüfung von abgelehnten Aufnahmeanträgen,
f) Wahl von kommissarischen Mitgliedern des Gesamtvorstandes bei vorzeitigem Ausscheiden
aus dem Amte,
g) Beschluss über die Anstellung hauptamtlicher Kräfte.
§ 13
Der Geschäftsführende Vorstand
1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem 1. und 2. Stellvertreter des Vorsitzenden,
c) dem 1. Geschäftsführer und 2. Geschäftsführer,
d) dem Schatzmeister und seinem Vertreter,
e) dem Protokollführer und seinem Vertreter.
2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. Stellvertreter des Vorsitzenden und der
1. Geschäftsführer.
3. Auf Beschluss des Gesamtvorstandes können Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes
hauptamtlich für den Verein tätig sein.
4. 1Der Geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf. 2Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. 3Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
5. 1Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe eines vom
Gesamtvorstand zu genehmigenden Geschäftsverteilungsplanes.
2Er ist besonders verantwortlich für die Durchführung aller Maßnahmen, die der Gesamtvorstand
beschlossen hat und für die Verwendung aller finanziellen Mittel im Sinne des Vereinszweckes.
3Ausgaben bis zu 15.000 € kann der Geschäftsführende Vorstand selbstständig beschließen.
4Rechtsgeschäfte, die den Verein länger als fünf Jahre verpflichten, dürfen nur auf Beschluss des
Gesamtvorstandes abgeschlossen werden. 5Sie bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und eines
weiteren Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes.
6In allen Kassenangelegenheiten ist neben der Unterschrift eines Schatzmeisters die Unterschrift eines
Vorsitzenden oder eines Geschäftsführers erforderlich. 7Abweichend hiervon können Aufträge zum
Beitragseinzug und Quittungen von einem Vorsitzenden, einem Geschäftsführer oder einem
Schatzmeister allein erteilt werden
§ 14
Rechnungswesen
1. 1Der Geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung des Vereins
zu sorgen. 2Er muss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Abschluss für das verflossene
Geschäftsjahr nebst einer Gewinn- und Verlustrechnung erstellen.
2. 1Die Kassenführung wird jährlich mindestens einmal durch einen Revisor nach Vorliegen des
Abschlusses des Vorjahres überprüft. 2Vor jeder Mitgliederversammlung bedarf es der gemeinsamen
Prüfung durch mindestens zwei Revisoren. 3Die Revisoren sind im Übrigen zu jeder Zeit zur
Kassenrevision berechtigt.
§ 15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16
Schlussbestimmungen
1Diese Satzung ist von der Gründungsversammlung am 4. Juni 1984 beschlossen worden.
2Die Mitgliederversammlung hat zuletzt am 25. April 2009 Änderungen beschlossen, die mit der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft treten.
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